Datenschutzrecht

Unter personenbezogenen Daten verstehen wir Daten, die individuelle Eigenschaften zu Menschen beschreiben sowie etwa seine Adressen, seine Zeugnisnoten oder Fehltage, seine Telofonnummern, sein Geburtsdatum usw.

Informationelle Selbstbestimmung ist das Recht eines jeden über die Verwendung seiner Daten selbst zu bestimmen. Eine Einschränkung darf nur durch Gesetze erfolgen.

Prinzipien des Datenschutzrechts

In Gesetzen ist präzise anzugeben, für welchen Zweck, die Daten erhoben werden. Dabei sind zu berücksichtigen:
  • Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Datenvermeidung und -sparsamkeit): Nur die für den Zweck notwendigen Daten dürfen erhoben werden.
  • Prinzip der Zweckbindung: Die erhobenen Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.
  • Prinzip der Transparenz: Die Betroffenen sollten wissen, dass und welche Daten über sie erhoben und gespeichert wurden.
Daraus ergibt sich das
  • Verbotsprinzip (mit Erlaubnisvorbehalt): Es dürfen keine personenbezogenen Daten erhoben werden, wenn es nicht ausdrücklich durch das Gesetz erlaubt ist oder der Betroffene konkret eingewilligt hat.

Datenschutz-Grundverordnung

Seit dem 25. Mai 2018 schützen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Nach der ab 25. Mai 2018 gültigen europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt:

Personenbezogene Daten sind "alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ... beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann ..." (vgl. DSGVO §4)

Im Datenschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1990 zählten Angaben etwa über die ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Gesundheit zu "besonderen Arten personenbezogener Daten". Im DSGVO wird entsprechend nach genetischen oder biometrischen Daten sowie nach Gesundheitsdaten unterschieden.

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